Wie sollen Pensionskassen mit Unterdeckungen umgehen? – Strategie tut not.
Viele Massnahmen können zum Ziel führen.
Impressum: Erschienen am 2. November 2002 in der Finanz und Wirtschaft, S.26; 13Nov02
Seiteninhalt
Grafiken und Tabellen
Dokumentation
Unser Artikel kann als pdf heruntergeladen werden.
Die nichtkommerzielle Weiterverwendung ist gestattet, mit Quellenangaben.
Die Gedanken der Stiftungsräte drehten sich in der Vergangenheit vornehmlich um die Verteilung von freien Mitteln. Über Jahre waren Beitragsermässigungen und Leistungserhöhungen traktandiert. Inzwischen wurde die Risikofähigkeit von Vorsorgeeinrichtungen durch die Entwicklung am Kapitalmarkt so weit geschwächt, dass sie früher getroffene Massnahmen bereuen. Jetzt muss in die andere Richtung disponiert werden. Zur Sanierung von angeschlagenen Bilanzen sind Leistungskürzungen und Beitragserhöhungen angesagt.
Vernünftigem Handeln stehen vielfach eine unsachgemässe Gesetze im Weg. Angeschlagene Kassen werden dadurch ohne eigenes Dazutun weiter geschwächt. Die Kenntnis über die Wirkungsweise verschiedener Massnahmen ist indes von fundamentaler Bedeutung.
Das Leistungs-Finanzierungs-System einer Vorsorgeeinrichtung ist im Gleichgewicht, wenn die jährlichen Beiträge und Erträge, abzüglich der Kosten, mindestens die jährliche Leistungszunahme abdecken. Eine versicherungstechnische Bilanz kann grundsätzlich über die Leistungs- oder die Finanzierungsseite saniert werden. Die verfügbaren, gängigen Massnahmen haben unterschiedlichen Einfluss auf den finanziellen Status der Stiftung. Die Grafik zeigt ihre grundsätzliche Wirkung auf die Entwicklung des Deckungsgrads.
Leistungen reduzieren
Leistungsseitig stehen die Reduktion der Verzinsung von Altersguthaben und die Senkung der Umwandlungssätze, d.h. ein niedrigerer Verrentungssatz der Altersguthaben im Vordergrund. Der BVG-Minimalzinssatz von 4 % (ab 2003 3,25 %) ist nur auf den BVG-Altersguthaben geschuldet. Im vor- und im überobligatorisehen Bereich kann hingegen ein anderer Zinssatz angewandt werden. Falls der ordentliche Zins dennoch gemäss langjähriger Praxis (Gewohnheitsrecht) 4 % beträgt, kann er durch Beschluss des Stiftungsrats verändert werden.
Ist der Zinssatz wie in vielen Sammelstiftungen reglementarisch festgeschrieben, muss für eine Änderung das Reglement angepasst werden. Eine Reduktion der Verzinsung hat eine tiefere Zielaltersrente zur Folge. Dadurch wird die laufende Rechnung, nicht aber unmittelbar die versicherungstechnische Bilanz entlastet. top ↑
Der BVG-Umwandlungssatz von zurzeit 7,2 % ist nur im obligatorischen Bereich (in der Schattenrechnung) vorgeschrieben. Der reglementarische Umwandlungssatz hingegen sollte auf die tatsächlichen Gegebenheiten ausgerichtet, d.h. meist tiefer angesetzt werden. Hierfür ist in der Regel eine Reglementsänderung notwendig. Nach einer Reduktion können Rückstellungen für die Garantie des Umwandlungssatzes in der versicherungstechnischen Bilanz aufgelöst werden. Bilanz und Risikofähigkeit werden damit unmittelbar und nachhaltig verbessert.
Einsparungen können zumeist auch durch die Reduktion von reglementarischen Zusatzleistungen wie Erleichterungen bei vorzeitiger Pensionierung etc. erzielt werden. Diese Massnahmen greifen häufig erst bei der Ausübung und haben daher keinen direkten Einfluss auf die versicherungstechnische Bilanz.
Hingegen entlastet die generelle Herabsetzung der Risikoleistungen die versicherungstechnische Bilanz sofort, indem die notwendigen versicherungstechnischen Rückstellungen für die Risiken Tod und Invalidität reduziert werden können. Leider muss heute in vielen Pensionskassen die Reduktion von Invaliditäts-leistungen auch infolge von skandalösen Urteilen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts geprüft werden. top ↑
Bilanzsanierung
DG1 = Pensionskasse im finanziellen Gleichgewicht

DG2 = Pensionskasse mit Unterdeckung
a) Einmaleinlagen, einmalige Leistungszusagen und -kürzungen oder Vermögensschwankungen verändern den Deckungsgrad unmittelbar.
b) Veränderte Kosten oder Ertragserwartungen sowie reglementarische Leistungs- und Beitragsveränderungen beeinflussen die mittel- bis langfristige Entwicklung. top ↑
Finanzierungsseitig kann zwischen Übergangs-Finanzierungen, Einmaleinlagen und Beitragserhöhungen unterschieden werden. Mit Übergangs-Finanzierungen werden der Vorsorgeeinrichtung zeitlich begrenzt Mittel zur Verfügung gestellt, indem der Arbeitgeber auf eine anderweitige Verwendung seiner Beitragsreserven verzichtet, solange eine Unterdeckung ausgewiesen wird. Damit stellt er diese Reserve oder Teile davon der Stiftung als Risikokapital zur Verfügung. Denkbar wäre, dass ein Wohlfahrtsfonds oder eine Finanzierungsstiftung vertraglich freie Mittel zur Verfügung stellt, solange die Unterdeckung besteht. top ↑
Finanzierung verstärken
Die Übergangsfinanzierung erhöht das verfügbare Vermögen und damit den Deckungsgrad temporär, bis die Bilanz wieder ausgeglichen ist. Einmaleinlagen werden in der Praxis vom Arbeitgeber oder von einer Finanzierungsstiftung geleistet. Damit werden das verfügbare Vermögen, der Deckungsgrad und die Risikofähigkeit unmittelbar erhöht.
Zusätzliche Beiträge können unter verschiedenen Titeln erhoben werden und haben unterschiedliche Auswirkungen. Sanierungsbeiträge in Form von Risikozuschlägen bewirken keine zusätzlichen reglementarische Ansprüche der Versicherten. Sie entlasten die laufende Rechnung. In der versicherungstechnischen Bilanz wird gleichzeitig das verfügbare Vermögen um ihren Barwert erhöht, und das führt zu einer sofortigen Verbesserung des Deckungsgrads. top ↑
Eine definitive Erhöhung der Risikobeiträge entlastet die laufende Rechnung. Hingegen ist die Bilanzierung von Erhöhungen nicht üblich, d.h. die Beitragserhöhung hat keinen unmittelbaren Einfluss auf den Deckungsgrad. Sie entlastet hingegen die Bilanz nachhaltig und führt mittel- bis langfristig zu einer finanziellen Gesundung.
Sanierungsbeiträge können auch in Form von potenziellen Altersgutschriften zum Aufbau individueller Schwankungsreserven erhoben werden. Die Anrechnung an das persönliche Altersguthaben findet nur und erst statt, wenn keine Unterdeckung mehr vorhanden ist. Mit diesen Beiträgen werden daher keine Altersguthaben im Sinne von Art. 23 des Freizügigkeitsgesetzes geschaffen, die bei Mutationen abfliessen. Die leidige, gesetzlich verankerte Übervorteilung des verbleibenden Bestands nach Austritten wird damit weg-bedungen.
Die Wahl von Sanierungsmassnahmen muss heute vor allem auf künftige Liquiditätsbedürfnisse abgestellt werden. Unterdeckungen müssen nicht sofort ausgeglichen werden. Das versicherungstechnische Gleichgewicht sollte vielmehr mit einer langfristigen Ausrichtung der Anlagetätigkeit im Rahmen einer übergeordneten, ganzheitlich ausgelegten Strategie angestrebt werden. top ↑
| Bot-Test (leave blank): |
